Satzung

Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung aller geschlechtlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Wir in Sottrum“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hildesheim eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 31188 Holle, Ortschaft Sottrum.

Der Verein wurde am 15.02.2019 gegründet.

  1. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die

  • Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke sowie die

  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

  • Pflege des Brauchtums,

  • Veranstaltungen und Vorträge für jedermann,

  • heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann,

  • Anlage und Unterhaltung eines Archivs,

  • Herausgabe von Druckschriften oder Online-Medien mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht,

  • Mitwirkung bei der Gestaltung des Ortsbildes sowie

  • die Förderung bestehender und Schaffung neuer Begegnungsmöglichkeiten.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Mitglieder des Vereins verpflichten sich, sich aktiv an der Erreichung des Vereinszwecks zu beteiligen.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

 

Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand


b) die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart


und optional (wenn durch die Mitgliederversammlung beschlossen)

e) dem Jugendvertreter,

f) bis zu zwei Beisitzern.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:


a) der 1. Vorsitzende,

b) der 2. Vorsitzende,

c) der Schriftführer,

d) der Kassenwart.


Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9

Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen, unter Mitteilung der Tagesordnung, einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

 

Jedes Vereinsmitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahres hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

f) Festsetzung der Beiträge,

g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch die Kassenprüfer zu prüfen.

 

§ 11

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (postalische Adresse und/oder E-Mail) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14

Ausschüsse

 

Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

§ 15

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von 2 Jahren. Diese haben mindestens einmal jährlich kurz vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer müssen außerhalb des Vorstandes stehen und dürfen diesem im letzten Geschäftsjahr nicht angehört haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16

Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder wegen Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

Für Schäden, die einem Vereinsangehörigen aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen des Vereins oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein und seine Mitglieder nur, wenn einem Vereinsmitglied oder einer Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 17

Datenschutz

 

Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner

Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen

Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften.

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:



Name

Vorname

Geburtsdatum

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Bankverbindung (für den Lastschrifteinzug)

Telefonnummern (Festnetz, Mobil)

E-Mail Adresse

Eintrittsdatum

Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

Funktion(en) im Verein

Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß geltender Datenschutzvorschriften zusammen mit der Beitrittserklärung zur Verfügung.

 

§ 18

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an die Gemeinde Holle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Sottrum zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.02.2019 beschlossen.